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AGB.

Allgemein.

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Die nachfolgenden AGB gelten für alle Arten der Bildaufnahmen die dem Fotografen in Auftrag gegeben werden. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Das Endprodukt ist ein Lichtbild bei dem die Form variieren kann. Hierbei 

spielt das Medium keine Rolle. Das Foto kann sowohl im Papierform vorliegen, oder auch als digitale Datei. Außerdem gelten die 

Bestimmungen für jegliche Form des Lichtbildes oder auch eines bewegten Videos. 

 

I. Leistung der fotografischen Arbeit

 

1. Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen der Fotografin überlassen.

Insbesondere steht ihr die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie

zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu. Auch die Wahl der Location liegt bei der Fotografin. Alle Bilder werden ausschließlich mit dem typischen Bildstil der und durch die Fotografin optimiert und bearbeitet.

Wurde hinsichtlich der Gestaltung der Fotos ausdrücklich nichts anderes vereinbart, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach einem Fotoshooting  Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

Lieferfristüberschreitung verursacht durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, von Verzögerungen seitens des Labors oder dessen Transportfirma etc., begründet keinen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag sowie direkten oder indirekten Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Liefervertrages.

Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Sämtliche Arbeiten werden von der Fotografin mit der größtmöglichen Sorgfalt und nach bestem Können ausgeführt oder an andere Firmen weitergegeben. Reklamationen bei offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Eine Anerkennung ist jedoch nur bei Vorlage der beanstandeten Arbeit möglich. Bei Nachbestellungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt

 

2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann die Fotografin Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen.

 

3.Die technische-/ und materielle Ausrüstung, sowie die sonstigen Geräte, die für die

fotografische Arbeit nötig sind, werden von der Fotografin bereitgestellt. 

 

4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

 

5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer I.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. 

Wird die für die Durchführung des Shooting vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Fotografin kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

Storniert der Kunde die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht der Fotografin ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet:

Storno ab dem 15.  Tag nach der Vertragsvereinbarung: 30%

Storno 3 bis 7 Tage vor dem gebuchten Termin 50 %,

ab 2 Tagen 100 % der vereinbarten Gesamtsumme, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde.

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6. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Fotografin. Falls der Kunde die Fotografin

bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, werden die Kosten einer versicherten Postversendung dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

7. Bestellungen per Telefon und E-Mail bzw. Online-Galerie gelten als

Vertragsschluss zwischen den Parteien und sind demnach verbindlich.

 

8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das Material und die elektronischen Bilddaten im Besitz des Fotografen. Die Aufnahmegebühr ist beim Shooting zu bezahlen. Vor dem Fotoshootingtermin, bei Terminvereinbarung, dient eine Anzahlung von 50 Euro als Terminreservierungsgebühr. Diese wird mit dem Aufnahmepreis verrechnet. Alle Produkte werden zusätzlich zur Aufnahmegebühr berechnet. Die Aufnahmegebühr muss voll bezahlt werden, auch wenn keine Bestellung von Produkten folgt. Fällige Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

 

9. Es werden zu keinem Zeitpunk RAW-Dateien an den Kunden verkauft. Außerdem werden keine unbearbeiteten Fotos abgegeben oder verkauft.

 

10. Der Fotografin werden nach dem Aufnahmetermin mindestens 30 Tage Bearbeitungszeit eingeräumt.

Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, muss die Fotografin den Kunden am Tag des Shootings oder spätestens nach 10 Tagen darauf hinweisen. Für alle Verspätungen durch Lieferprobleme der einzelnen Produktzusteller kann die Fotografin nicht verantwortlich gemacht werden.

 

 

II. Haftung des Fotografen

 

1. Die Fotografin haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.

 

 

III. Rechte an den fotografischen Arbeiten

 

1. Die Fotografin behält sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte, an den fotografischen Arbeiten und deren Teilen.

 

2. Der Kunde darf die fotografischen Arbeiten und deren Teile ausschliesslich für private Zwecke verwenden. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere eine Veröffentlichung durch den Kunden bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit der Fotografin. Der Kunde darf die fotografischen Arbeiten auf keine Weise bearbeiten oder den Stil der Arbeit verändern.

Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

 

3.Der Kunde ist verpflichtet bei der Verwendung der fotografischen Arbeiten bzw. Teilen davon, die Fotografin zu erwähnen. Eine Verwendung muss im Sinne von V.2 mit der Fotografin vereinbart werden. Insbesondere bei einer Veröffentlichung der Aufnahmen durch den Kunden, ist immer der Urheberrechtsvermerk der Fotografin

(© Fotografie: fabelhaftschoenebilder.com)anzugeben. Dies gilt auch für sämtliche Profile bei sozialen Netzwerken wie „Facebook“ oder „Pinterest“. (Aufzählung nicht abschließend.)

Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

Der Besteller eines Bildes im Sinne vom Paragraphen 60 UrhG hat kein Recht,das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.

Bei der Verwertung der Lichtbilder muss der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber des Lichtbildes genannt werden. 

 

4.Falls die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, der Fotografin jeden Schadenersatz zurück zu erstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.

 

5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertag im übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. 

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6.Salvatorische Klausel

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